Unfallschutz im Kindergarten

Sie fragen – wir antworten

Kinder sind auf dem Weg in die Kita und zurück unfallversichert. Ist es dafür wichtig, ob die Kinder zu Fuß gehen oder mit dem Auto gebracht werden?

Nein. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Kinder zu Fuß gehen oder mit dem Auto gebracht werden. Die Wahl des Beförderungsmittels hat grundsätzlich keine Bedeutung für den Unfallversicherungsschutz. Auch die Frage, ob das Kind alleine zur Einrichtung kommt oder in Begleitung, hat auf den Versicherungsschutz keinen Einfluss.

Ist ein Kind nur auf dem Gelände der Tageseinrichtung geschützt?

Kinder in Tageseinrichtungen sind für die Dauer des Besuchs grundsätzlich bei allen Tätigkeiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht ferner auf den unmittelbaren Wegen von zu Hause zur Einrichtung und umgekehrt sowie für die Zeit, in der die Tageseinrichtung die Obhutspflicht ausübt. Auch von der Tageseinrichtung veranstaltete Aktionen wie Ausflüge und Besichtigungen sind unfallversichert. 

Muss nach einem Unfall immer sofort ein Arzt gerufen oder aufgesucht werden?

Nein. Bei leichten Verletzungen wie kleinen Schürfwunden genügt es im Regelfall, wenn diese durch den Ersthelfer der Einrichtung — zum Beispiel mit einem bunten Kinderpflaster — versorgt werden und Trost gespendet wird. Der Unfall sollte dennoch ins Verbandbuch der Einrichtung eingetragen werden, um diesen zu dokumentieren und um spätere Ansprüche zu sichern. 

In unserem Kindergarten haben wir auch ein Kind mit einer geistigen Behinderung. Es bedarf deshalb der besonderen Fürsorge und Anleitung durch die Erzieherinnen. Ist es im gleichen Umfang gesetzlich unfallversichert wie die Kinder ohne Behinderung?

Auch dieses Kind genießt während des Besuchs der Tageseinrichtung im gleichen Umfang wie die anderen Kindergartenkinder gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. 

Sind die Kinder auch bei einem Tagesausflug, etwa ins Puppentheater, versichert?

Soweit es sich hierbei um eine in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Tageseinrichtung fallende Veranstaltung handelt, die von dieser geplant, organisiert, durchgeführt und beaufsichtigt wird, besteht für die Kinder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Wir möchten ein paar Eltern gewinnen, als Begleitpersonen am Ausflug teilzunehmen, damit die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder sichergestellt werden kann. Besteht auch für die Eltern Unfallversicherungsschutz?

Da die als Begleitpersonen von der Kindertagesstätte eingesetzten Eltern „wie Beschäftigte” der Tageseinrichtung tätig werden, das heißt „wie Erzieherinnen”, besteht für diese Eltern bei dieser Tätigkeit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Betreuung und Beaufsichtigung nicht allein auf die eigenen Kinder dieser Eltern beziehen darf, da sonst der Versicherungsschutz entfällt. 

Sind auf dem Weg zur Einrichtung Umwege ertaubt?

Versichert ist grundsätzlich nur der Weg von und zur Einrichtung. Dies muss nicht unbedingt der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Kita sein. Umwege sind zum Beispiel dann erlaubt, wenn sie wegen einer Fahrgemeinschaft genommen werden müssen. Gleiches gilt, wenn ein Umweg einmalig deswegen gewählt werden muss, weil der sonst übliche Weg durch eine Baustelle blockiert ist. Wenn die Kinder einen längeren Weg nutzen, weil dieser gegenüber der kürzesten Strecke verkehrssicherer ist, ist auch dieser „Umweg” versichert. 

Ein Kind hat sich beim Klettern im Kindergarten an einer scharfen Kante die nagelneue Jacke zerrissen. Wer ersetzt den Schaden?

Der Ersatz von Sachschäden gehört nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese kommt grundsätzlich nur für Personenschäden (Gesundheitsschäden) auf. Wegen eines eventuellen Anspruchs auf Schadenersatz für die beschädigte Jacke sollte sich der Betroffene an den Träger des Kindergar-tens wenden. Alle Einrichtungen verfügen über eine Haftpflichtversicherung. 

Alex Pistauer Bereich „Strategische Steuerung”
Unfallkasse Hessen
email: redaktion.kk@universum.de 

DGUV Kinder, Kinder 2/2014 11