Fußgängerüberwege aber richtig!

Der Ruf nach der Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) erfolgt sehr schnell und in dem Glauben, dass damit insbesondere für Kinder eine sichere Querungsmöglichkeit geschaffen wird. Der Forderung nach Einrichtung von  Fußgängerüberwegen wird besonders laut im Zusammenhang mit dem Schulweg und wird dem Vorzug gegeben gegenüber einer von den Eltern vorzunehmenden intensiven Verkehrserziehung und Begleitung im Straßenverkehr. Auf das Problem des „Elterntaxis“ oder der „Helikopter-Eltern“ soll hier nicht weiter eingegangen werden. Stattdessen sollen die nachstehenden Zeilen verdeutlichen, dass an die Einrichtung von Fußgängerüberwegen, und dies aus gutem Grund, bestimmte zu erfüllende Forderungen gestellt werden. In einem Schreiben, das wegen einer aktuellen Forderung nach Einrichtung eines Fußgängüberweges verfasst wurde, wurden nicht alle der Vorgaben aufgeführt. Neue Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ergaben, dass nur die Fußgängerüberwege sicher sind, die den Vorgaben entsprechend eingerichtet wurden.

Das Streben der zuständigen Straßenverkehrsbehörden, der anderen beteiligten Behörden, der Polizei und auch das der Verkehrswacht ist es, Fußgängern das sichere Überqueren der Straße zu ermöglichen. Um dies zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist und eine Abwägung mit den Belangen des fließenden Verkehrs vorgenommen worden ist, stehen verschiedene Möglichkeit, dem Fußgänger als schwächerem Verkehrsteilnehmer die Straße zu überqueren zu ermöglichen, zur Verfügung.

Bei den zur Verfügung stehenden Möglichkeit muss darauf geachtet werden, dass nicht, wie es oftmals bei geforderten Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) der Fall ist, lediglich eine „Pseudosicherheit“ geschaffen wird, die das Queren der Straße im Ergebnis gefährlicher aber nicht sicherer macht.  Nur der Fußgängerüberweg, der den Vorschriften und den dort genannten Voraussetzungen entspricht, ist eine sichere oder sagen wir mal „einigermaßen sichere Querungsstelle.

Zu den zahlreichen Vorschriften, die sich mit der Einrichtung von Fußgängerüberwegen beschäftigen, gehören:

  • Verwaltungsvorschrift zu § 26 StVO
  • R-FGÜ – Richtlinie über die Anlage von Fußgängerüberwegen
  • RASt 06 – Richtlinie über die Anlage von Stadtstraßen
  • EFA – Empfehlung für die Anlage von Fußgängerüberwegen.

Die R- FGÜ verbietet die Anlage von Fußgängerüberwegen

  • im Verlaufe eine abknickenden Vorfahrtstraße,
  • im Verlauf eines gemeinsamen Fuß- und Radweges (Zeichen 240), selbst die Kombination des für den Radverkehr freigegebenen Fußwegs ist dabei nicht unproblematisch zu sehen. Diese Kombination war aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die R-FGÜ erlassen wurde, noch wenig oder gar nicht üblich.
  • soweit die in der FGÜ genannten Einsatzgrenzen d.h. Fußgängerquerungen und entsprechendes Fahrzeugaufkommen an einem durchschnittlichen Werktag nicht erreicht werden. In begründeten Fällen z.B. im Rahmen der Schulwegsicherung sind Ausnahmen zulässig.

Die R-FGÜ fordert:

  • eine eigene Beleuchtung, wenn möglich zur Steigerung auf Auffälligkeit in einer von der üblichen Straßenbeleuchtung abweichenden Lichtfarbe,
  • eine bestimmte Anordnung in Bezug auf die Lage, soweit Bushaltestellen in der Nähe sind.
  • Möglichkeit der Bündelung des Fußgängeraufkommens auf den Fußgängerüberweg.  Es wird hier beiderseits von je 40 m gesprochen.
  • nach Möglichkeit eine Fahrbahnbreite von nicht mehr als 6,50 m und
  • entsprechende Sichtweiten auf den Aufstellbereich vor den Fußgängerüberwegen und den Fußgängerüberweg.
  • beiderseits des FGÜ entsprechende Aufstellbereiche.